Fristen und Durchführung
Gemäß Art. 33 DSGVO muss eine Datenschutzverletzung innerhalb von 72 Stunden nach Eintritt der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Ist dies nicht möglich oder wurde aus einem anderen Grund längere Zeit für die Meldung benötigt, so muss ein Grund hierfür angegeben werden.